Bundeskrückstockverordnung

 

(vom 20. Februar 1946, BGBl.Nr.36 Seite 378)

 

Nach Aufhebung der Reichskrückstockverordnung vom 17.10.1917 wird folgende Verordnung erlassen:

 

§ 1 Definition

(1) Ein Krückstock ist ein Handstock, dessen Griff anatomisch der zugreifenden Hand angepasst ist und zum Stock einen rechten Winkel bildet (Fritzstock) oder dessen anatomischer Handgriff so gestaltet ist, dass die gesamte Handinnenfläche zur Abstützung herangezogen werden kann (Fischerstock).

(2) Der Griff des Krückstocks kann sowohl für Rechts- als auch für Linkshänder ausgerichtet  sein.

 

§ 2

Ein Krückstock kann mit und auch ohne medizinische Indikation geführt werden.

 

§ 3

Die Landesregierung ist ermächtigt, nähere Vorschriften insbesondere zur Ausführung dieses Gesetztes sowie zur Überleitung in den allgemeinen Rechtszustand zu erlassen.

 

§ 4

Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen, Gesetzte, Verordnungen, Instruktionen, Kabinettsordern, Konzessionsurkunden usw. sind aufgehoben.

 

§ 5

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

 

 

Berlin, den 20. Februar 1946

 

 

 

Landeskrückstockverordnung

 

 (vom 24.Mai 1946  -   Nr. 18)

 

Auf Grund des § 3 der Bundeskrückstockverordnung (BkrstVO) vom 20. Februar 1946 erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:                    

 

§ 1 Allgemeines

(1) Ein Krückstock nach der Bundeskrückstockverordnung kann einbeinig oder mehrbeinig sein.

(2) Der Krückstock kann an dem Stockbein bzw. den Stockbeinen mit einem das Ausrutschen
      verhindernden Gummi versehen werden.

 

§ 2 Führungsberechtigung

Ein Krückstock nach der Bundeskrückstockverordnung darf mit und ohne medizinischer Indikation geführt werden.

 

§ 3 Medizinische Indikation

(1) Ein Krückstock nach der Bundeskrückstockverordnung darf nach festgestellter medizinischer Indikation jederzeit geführt werden.

(2) Die medizinische Indikation wird durch das Gesundheitsamt festgestellt. Das Feststellungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen zur Feststellung des Grades der Schwerbehinderung.

(3) Gegen den vom Gesundheitsamt zu erlassenden Bescheid ist der Rechtsbehelfe des Widerspruchs zulässig. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Regelungen zum Widerspruchsverfahren.

 

§ 4

(1) Ohne medizinische Indikation darf ein Krückstock nur geführt werden

1.      mit Vollendung des 60. Lebensjahres ein einbeiniger Krückstock

2.      mit Vollendung des 63. Lebensjahres ein zweibeiniger Krückstock

3.      mit Vollendung des 67. Lebensjahres ein dreibeiniger Krückstock

4.   mit Vollendung des 70. Lebensjahres ein vierbeiniger Krückstock.

 

(2) Wehrpflichtige sind ab ihrer Rekrutierung zum Führen eines Krückstockes ohne weitere Nachweise berechtigt.

 

§ 5 Ausnahmeregelungen

(1) Gemeinden können für ihr Gemeindegebiet aufgrund Satzung Ausnahmen zulassen.

(2) Die Ausnahmen müssen begründet werden (z.B.in Gebirgsregionen, wenn ein Wanderstock nicht mehr ausreicht) und dürfen im Einzelfall den Zeitraum von vier Wochen nicht überschreiten.

 

§ 6 Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am 01. Juni 1946 in Kraft.

 

 

 

Unterschrift

 

 

 

Landeskrückstockverordnung

 

Änderung vom 14.09.1955  -   Nr. 53

 

Die Landesregierung von Schleswig-Holstein erlässt nachstehende Verordnung:

 

§ 1 Änderung

(1) Die Landeskrückstockverordnung vom 22.März 1946 wird in § 4  wie folgt geändert:

            Ohne medizinische Indikation darf ein Krückstock nach § 1 der Bundes-
            krückstockverordnung vom 20.Februar 1946 nur geführt werden.

            1. mit Vollendung des 55. Lebensjahres ein einbeiniger Krückstock.

(2)  Im übrigen verbleibt es bei den Anordnungen der Landeskrückstockverordnung vom
       22. März 1946.

 

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. Oktober 1955 in Kraft.

 

 

  

Unterschrift

 

 

 

 

 


 

 

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