Deutsches Reich. Verordnung der Reichsregierung
über das Tragen eines Krückstocks.

 

Vom 17. Oktober 1917 (Reichsgesetzbl. I S.635)

 

 

I. Geltungsbereich der Verordnung

 

§ 1 (1) Ein Krückstock darf nur nach den Bestimmungen des Abschnitt II dieser Verordnung mit
            medizinischer Indikation geführt werden.

      (2) Ohne medizinische Indikation kann ein Krückstock nur nach Abschnitt III dieser Verord-
            nung geführt werden.

      (3) Über erteilte Konzessionen ist nach den Bestimmungen des Abschnitt IV dieser Verordnung
            Buch zu führen.

 

§ 2 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für ein- und mehrbeinige Krückstöcke.

 

§ 3 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Krückstöcke, die für Linkshänder
      ausgerichtet sind.

 

§ 4 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch dann, wenn ein Krückstock unter einem
      anderen Namen in dem Verkehr ist als in dieser Verordnung angegeben.

 

§ 5 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für das Führen eines reinen Spazierstockes.

 

 

II. Führen eines Krückstocks mit medizinischer Indikation

 

§ 6 Der Krückstock darf nur von Ärzten und nur dann verschrieben werden, wenn das Tragen eines
      Krückstocks ärztlich begründet ist.

 

§ 7 Es kann ein einbeiniger und auch ein mehrbeiniger Krückstock verschrieben werden.

 

§ 8 Nicht verschrieben werden darf ein Spazierstock.

 

 

§ 9 Der verschreibbare Krückstock unterscheidet sich vom Spazierstock dadurch, dass dieser im
      Unterschied zum Spazierstock einen der zugreifenden Hand angepassten und zum Stock einen
      rechten Winkel bildenden Griff hat oder aber die gesamte Handinnenfläche zur Abstützung
      herangezogen werden kann.

 

 

III. Führen eines Krückstocks ohne medizinische Indikation

 

§ 10 Ohne medizinische Indikation darf ein Krückstock nur geführt werden

     1. mit Vollendung des 60. Lebensjahres ein einbeiniger Krückstock

        2. mit Vollendung des 63. Lebensjahres ein zweibeiniger Krückstock

       3. mit Vollendung des 67. Lebensjahres ein dreibeiniger Krückstock

         4. mit Vollendung des 70. Lebensjahres ein vierbeiniger Krückstock.

 

§ 11 Rekruten kann das Führen eines Krückstocks nicht untersagt werden.

 

§ 12 (1) Minister können ohne Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen per Kabinettsorder
              die Erlaubnis zum Führen eines Krückstocks erteilen.

        (2) Über die Erlaubnis ist dem Träger eine Konzessionsurkunde auszustellen.

 

 

IV. Registrierung

 

§ 13 (1) Über erteilte Konzessionen ist Buch zu führen durch Eintrag in einem Krückstockregister.
        (2) Dieses Register wird bei den einzelnen Reichsministerien eigenständig geführt.

 

§ 14 Mit Widerruf der Erlaubnis zum Führen eines Krückstocks ist die Konzessionsurkunde zurück-
        zufordern und der Registereintrag zu löschen.

 

§ 15 Wird die Konzessionsurkunde auf Aufforderung nicht zurückgegeben kann eine Ordnungs-
        strafe verhängt werden.

 

 

V. Inkrafttreten

 

§ 16 Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Berlin, den 17. Oktober 1917

 

 

 

 

Unterschrift.

 

 

 

 


 

 

 

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